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Gilt nur für Jungpflanzenbetriebe, Baum-, Obstbaum- und Rebschulen
Bedingungen für die Verwendung von nicht-ökologischem Pflanzenvermehrungsmaterial (PVM) (z.B. Saatgut, Stecklinge, Unterlagen) zur Erzeugung von ökologischem PVM (z.B. Jungpflanzen, Jungbäume) für den Verkauf
Rechtsbezug: Anhang II Teil I Nr. 1.8.6 der VO (EU) 2018/848
- nichtökologisches PVM wurde nach der Ernte nicht mit unzulässigen Pflanzenschutzmitteln behandelt;
- es handelt sich nicht um Sämlinge von einjährigen Arten;
- das PVM wird nach den Anforderungen der EU-Bio-VO angebaut;
- eine Ausnahmegenehmigung zur Verwendung von nichtökologischem PVM muss vor dem Einsatz (Säen, Stecken, Pfropfen, Topfen, Pflanzen) erteilt worden sein;
- diese gilt nur für einzelne Verwender bzw. nur für eine Saison.