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Gilt nur für Jungpflanzenbetriebe, Baum-, Obstbaum- und Rebschulen

Bedingungen für die Verwendung von nicht-ökologischem Pflanzenvermehrungsmaterial (PVM) (z.B. Saatgut, Stecklinge, Unterlagen) zur Erzeugung von ökologischem PVM (z.B. Jungpflanzen, Jungbäume) für den Verkauf

Rechtsbezug: Anhang II Teil I Nr. 1.8.6 der VO (EU) 2018/848

  • nichtökologisches PVM wurde nach der Ernte nicht mit unzulässigen Pflanzenschutzmitteln behandelt;
  • es handelt sich nicht um Sämlinge von einjährigen Arten;
  • das PVM wird nach den Anforderungen der EU-Bio-VO angebaut;
  • eine Ausnahmegenehmigung zur Verwendung von nichtökologischem PVM muss vor dem Einsatz (Säen, Stecken, Pfropfen, Topfen, Pflanzen) erteilt worden sein;
  • diese gilt nur für einzelne Verwender bzw. nur für eine Saison.