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Übersicht ausnahmegenehmigungsfähiges Pflanzenvermehrungsmaterial (PVM)

Welches Pflanzenvermehrungsmaterial (PVM) ist aktuell ausnahmegenehmigungsfähig?

Die Voraussetzung der EU-Bio-Verordnung 2018/848 müssen eingehalten werden.

Art des PVM Ausnahmegenehmigung für nichtökologisches PVM Beispielkulturen
Generativ
Saatgut ja Schnittblumen-, Gemüse-, Getreidesaatgut
Sämlinge¹ einjähriger Arten² nein Kapuzinerkresse, Ringelblume, Cosmee, weitere 1-j. Schnittblumen, Basilikum und weitere 1-j. Kräuter, Salate und weitere Gemüsearten
Sämlinge mehrjähriger Arten ja Lavendel, Weihnachtsbaum, Zimmerpflanzen, Hainbuche, Farne, Stauden, Spargel, Gehölze, Salbei und weitere mehrjährige Kräuter
Vegetativ
unbewurzelte Stecklinge, Steckhölzer, Edelreiser, Zwiebeln und Knollen ja Pelargonien-Stecklinge, Phlox-Wurzelschnittlinge, Lavendel- oder Hortensienstecklinge, Obstbaumreiser, Steck- und Blumenzwiebeln, Dahlienknollen
bewurzelte Stecklinge und Setzlinge¹ ja Pelargonien und weitere Beet- und Balkonpflanzen, Stauden, Gehölze, Weinreben, Erdbeer- und Spargelpflanzen, Beerenobstgehölze

¹ „Sämling“ bezeichnet eine junge Pflanze, die aus Saatgut und nicht aus einem Steckling/Setzling hervorgegangen ist. (Anhang III Durchführungsverordnung (EU) 2020/464)

² Einjährige Arten sind nach der EU-Bio-Verordnung Arten, deren Anbauzyklus — von der Umpflanzung des Sämlings bis zur ersten Ernte des Erzeugnisses — in einer Vegetationsperiode abgeschlossen ist. (Anhang II Teil I Nr. 1.8.5.8. der VO (EU) 2018/848) Die Verordnung definiert „einjährige Arten“ nicht streng botanisch, sondern aus pflanzenbaulicher Sicht und nach ihrer Verwendung. Hierzu gehören Arten, die botanisch zweijährig sind (wie z.B. Brokkoli) und botanisch einjährig Arten sowie Arten deren Vegetationsperiode endet, weil die Witterungsverhältnisse ihr Leben beenden.

Vor dem Einsatz von zwei- und überjährigen Zierpflanzenarten gehen Sie bitte auf Ihre Kontrollstelle zu.