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Vegetatives Pflanzenmaterial

Anträge für vegetatives Pflanzenvermehrungsmaterial müssen über die Datenbank beantragt werden. Bitte beachten Sie dabei insbesondere die Kernobstregelung sowie das Genehmigungsverfahren für Rebpflanzgut:

Kernobstregelung

Regelung zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen gemäß Anhang II Teil I Nr. 1.8.5.1. der VO (EU) 2018/848 für die Verwendung von nichtökologischem, vegetativem Pflanzenvermehrungsmaterial für die Kernobstarten Apfel (Malus domestica), Birne (Pyrus communis) und Quitte (Cydonia oblonga), Stand: 06/2022: Kernobstregelung

Rebpflanzgut

Das Genehmigungsverfahren für den Einsatz von Rebpflanzgut muss zukünftig über die oXs-Datenbank erfolgen. Aufgrund der aktuellen Nichtverfügbarkeit von Rebpflanzgut in ökologischer Qualität wurden alle Sortengruppen der Art „Vitis vinifera“ in der oXs-Datenbank von „Einzelgenehmigung“ (Kat. II) auf „Allgemeingenehmigung“ (Kat. III) umgestuft. Daher können Verwender bis auf weiteres auf der Grundlage der Allgemeingenehmigung nichtökologisches Rebpflanzgut von Sorten dieser Sortengruppen einsetzen.

Es besteht allerdings die Verpflichtung, die Verwendung nach Sorte, Sortengruppe, Menge und Fläche in der oXs-Datenbank zu dokumentieren. Diese Dokumentation erfolgt, in dem die hierfür notwendigen Daten beim Erstellen der Allgemeingenehmigung in das hinterlegte Formblatt eingetragen werden; die Allgemeingenehmigung sollte ausgedruckt und für Betriebskontrollen mindestens zwei Jahre zu den Akten genommen werden.