Für Deutschland gelten ab 2023 folgende Regeln (staatliche Forschungseinrichtungen sind mit ihren Versuchen davon nicht betroffen): Die Größe des Versuchs auf dem Betrieb darf
Mit anderen Worten: Wenn ein Landwirt 20 Hektar einer bestimmten Kulturart anbaut, beträgt die Größe eines Versuchs, unter Verwendung von konventionellem Saatgut, immer noch maximal 0,5 Hektar.
Die Ausnahme gilt nur für neue Sorten oder für Sorten, die seit 2013 nicht in der Datenbank www.organicxseeds.de verzeichnet waren. Wenn ein Verwender eine Ausnahmeregelung mit der Option „Tests in kleinen Feldversuchen“ beantragt, prüft die zuständige Stelle (Kontrollstelle oder zuständige Landesbehörde für den ökologischen Landbau), ob es sich tatsächlich um eine neue Sorte oder eine Sorte handelt, die seit 2013 nicht in der Datenbank www.organicxseeds.de verzeichnet war. Dies kann vom Verwender folgendermaßen nachgewiesen werden:
Neue Sorten können Sorten landwirtschaftlicher Arten und Gemüsearten sein, die in die deutsche Sortenliste oder die Sortenlisten für landwirtschaftliche Pflanzenarten oder Gemüsearten der EU-Mitgliedstaaten eingetragen sind und den saatgutrechtlichen Regelungen unterliegen. Neue Sorten gibt es auch bei Arten, die keine Zulassung, aber einen Sortenschutz haben.
Im Wesentlichen zu recherchieren unter folgendem Link auf den Seiten des Bundessortenamtes: Sorteninformation über in Deutschland zugelassene und geschützte Sorte: https://www.bundessortenamt.de/apps9/web/bsa_sorteninfo/public/de oder ergänzend Sorteninformation über EU-Sorten auch unter folgendem Link der EU-Kommission https://ec.europa.eu/food/plant/plant_propagation_material/plant_variety_catalogues_databases_en. Für einjährige Kulturarten darf diese Eintragung nicht mehr als 2 Jahre her sein. Für zweijährige Kulturarten darf diese Eintragung nicht mehr als 4 Jahre her sein.
Neue Sorten können auch Sorten sein, die noch im Zulassungsverfahren oder vor Zulassung beim Züchter in der Entwicklung stehen. Auch diese ‚Sorten‘ können für Tests in klein räumigen Versuchen gemäß obiger Regeln genutzt werden.
Hinweis: Für neue Sorten landwirtschaftlicher Arten und Gemüsearten, die noch im Zulassungsverfahren stehen, bedarf es ggf. einer Genehmigung des Bundessortenamtes gemäß § 3 Absatz 2 Saatgutverkehrsgesetz, damit Saatgut dieser Sorten in den „Tests in kleinen Feldversuchen“ verwendet werden kann. Diese Sorten haben oft noch keinen Namen und sind mit der vorläufigen Bezeichnung gekennzeichnet. Diese ‚Sorten‘ sind ebenfalls im Wesentlichen zu recherchieren unter folgendem Link auf den Seiten des Bundessortenamtes https://www.bundessortenamt.de/apps9/web/bsa_sorteninfo/public/de.