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Herzlich willkommen bei OrganicXseeds-Deutschland

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Xenia Gatzert, Babette Reusch, Kaja Gutzen

Tel. +49 69 7137699-855 info@organicXseeds.com

Wir bemühen uns, die Datenbank möglichst aktuell zu halten. Bitte melden Sie uns, wenn Verfügbarkeiten falsch angegeben werden.

Die Datenbank ist eine Anforderung gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) 2018/848 (Erhebung von Daten zur Verfügbarkeit auf dem Markt von ökologischem Pflanzenvermehrungsmaterial und Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial). Alle Bundesländer haben die FiBL Projekte GmbH beauftragt, dieses rechtlich verbindliche und abschließende Informationssystem mit der Datenbank organicXseeds umzusetzen.

Neu ab 01.01.2023

Bedingungen für die Verwendung von Pflanzenvermehrungsmaterial (PVM), produziert aus nichtökologischem Pflanzenvermehrungsmaterial (Rechtsbezug: Anhang II Teil I Nr. 1.8.6 der VO (EU) 2018/848):

  • nichtökologisches PVM wurde nach der Ernte nicht mit unzulässigen Pflanzenschutzmitteln behandelt;
  • es handelt sich nicht um Sämlinge von einjährigen Arten;
  • das PVM wird nach den Anforderungen der EU-Bio-VO angebaut;
  • eine Ausnahmegenehmigung zur Verwendung von nichtökologischem PVM muss vor dem Einsatz (Säen, Stecken, Pfropfen, Topfen, Pflanzen) erteilt worden sein;
  • diese gilt nur für einzelne Verwender bzw. nur für eine Saison.

Ausnahmeregelungen für Tests in kleinen Feldversuchen, soweit für die Art bzw. Sortengruppe in OrganicXseeds die Einstufung „Kat. I“ gilt

Für Deutschland gelten ab 2023 folgende Regeln (staatliche Forschungseinrichtungen sind mit ihren Versuchen davon nicht betroffen): Die Größe des Versuchs auf dem Betrieb darf a) maximal 10 % der Fläche der betreffenden Art und b) maximal 0,5 Hektar betragen. Mit anderen Worten: Wenn ein Landwirt 20 Hektar einer bestimmten Kulturart anbaut, beträgt die Größe eines Versuchs, unter Verwendung von konventionellem Saatgut, immer noch maximal 0,5 Hektar.

Die Ausnahme gilt nur für neue Sorten oder für Sorten, die seit 2013 nicht in der Datenbank www.organicxseeds.de verzeichnet waren. Wenn ein Verwender eine Ausnahmeregelung mit der Option „Tests in kleinen Feldversuchen“ beantragt, prüft die zuständige Stelle (Kontrollstelle oder zuständige Landesbehörde für den ökologischen Landbau), ob es sich tatsächlich um eine neue Sorte oder eine Sorte handelt, die seit 2013 nicht in der Datenbank www.organicxseeds.de verzeichnet war. Dies kann vom Verwender folgendermaßen nachgewiesen werden:

Für neue Sorten: Neue Sorten können Sorten landwirtschaftlicher Arten und Gemüsearten sein, die in die deutsche Sortenliste oder die Sortenlisten für landwirtschaftliche Pflanzenarten oder Gemüsearten der EU-Mitgliedstaaten eingetragen sind und den saatgutrechtlichen Regelungen unterliegen. Neue Sorten gibt es auch bei Arten, die keine Zulassung, aber einen Sortenschutz haben.

Im Wesentlichen zu recherchieren unter folgendem Link auf den Seiten des Bundessortenamtes: Sorteninformation über in Deutschland zugelassene und geschützte Sorte: https://www.bundessortenamt.de/apps6/bsa_sorteninfo/public/de oder ergänzend Sorteninformation über EU-Sorten auch unter folgendem Link der EU-Kommission https://ec.europa.eu/food/plant/plant_propagation_material/plant_variety_catalogues_databases_en. Für einjährige Kulturarten darf diese Eintragung nicht mehr als 2 Jahre her sein. Für zweijährige Kulturarten darf diese Eintragung nicht mehr als 4 Jahre her sein.

Neue Sorten können auch Sorten sein, die noch im Zulassungsverfahren oder vor Zulassung beim Züchter in der Entwicklung stehen. Auch diese ‚Sorten‘ können für Tests in klein räumigen Versuchen gemäß obiger Regeln genutzt werden.

(Hinweis: Für neue Sorten landwirtschaftlicher Arten und Gemüsearten, die noch im Zulassungsverfahren stehen, bedarf es ggf. einer Genehmigung des Bundessortenamtes gemäß § 3 Absatz 2 Saatgutverkehrsgesetz, damit Saatgut dieser Sorten in den „Tests in kleinen Feldversuchen“ verwendet werden kann. Diese Sorten haben oft noch keinen Namen und sind mit der vorläufigen Bezeichnung gekennzeichnet. Diese ‚Sorten‘ sind ebenfalls im Wesentlichen zu recherchieren unter folgendem Link auf den Seiten des Bundessortenamtes https://www.bundessortenamt.de/apps6/bsa_sorteninfo/public/de).

Neu ab 01.01.2022

Aufgrund der neuen EU-Verordnung 2018/848 ergeben sich ab dem 01.01.2022 einige Änderungen:

„Umstellungsware“

Ab 01.01.2022 kann Umstellungssaatgut einer Sorte erst dann verwendet werden, wenn Saatgut dieser Sorte aus ökologischer Erzeugung ausverkauft ist. Deshalb wird „Umstellungsware“ als Qualitätsstufe in der Datenbank hinterlegt und angezeigt.

Der Landwirt/die Landwirtin muss beim Einsatz von Umstellungsware nachweisen, dass kein Saatgut dieser Sorte aus ökologischer Vermehrung mehr verfügbar ist. Daher müssen die Landwirte durch Klicken auf den Button "U-Ware Beleg" einen Screenshot machen, auf dem zu sehen ist, dass nur noch Umstellungsware oder keine Ware mehr verfügbar ist. Diesen speichern Sie bitte digital ab, um nachweisen zu können, dass die Prüfung vor Verwendung erfolgte und legen ihn bei der nächsten Bio-Kontrolle vor.

Umgang mit Umstellungsware im Übergang von der alten zur neuen Öko-VO:

1.) Alle Umstellungs-Saatgutpartien, die 2021 geliefert wurden, dürfen ohne Vorrangprüfung vom Verwender im Folgejahr 2022 eingesetzt werden.

2.) Alle Umstellungs-Saatgutpartien, die 2021 bestellt und 2021 oder früher anerkannt, aber erst im Jahr 2022 ausgeliefert wurden, dürfen ohne Vorrangprüfung vom Verwender im Jahr 2022 eingesetzt werden.

Dauerhafter Umgang mit Umstellungsware: Sind Reste von Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial (Umstellungs-Saatgutpartien) nach erfolgter Vorrangprüfung aus stichhaltigen Gründen im laufenden Jahr nicht verwendet worden, so können diese ohne erneute Vorrangprüfung aufgebraucht werden.

„70/30“ Saatgutmischungen

Saatgutmischungen mit konventionellen Anteilen (sogenannte „70/30 Mischungen“), die in 2021 von den Herstellern unter der VO (EU) 889/2008 hergestellt und von den zuständigen Kontrollstellen genehmigt wurden, können von Landwirt:innen in der nächstfolgenden Saison verwendet werden, ohne, dass eine erneute Genehmigung der konventionellen Komponenten erforderlich ist. 70/30-Saatgutmischungen aus 2021 sind als solche in der OXS gekennzeichnet.

Für Saatgutmischungen mit max. 30% konventionellen Anteilen von Arten bzw. Sortengruppen, die auf Allgemeingenehmigung stehen, die in 2022 von den Herstellern gemischt werden, gilt das neue EU-Bio-Recht (VO (EU) 2018/848). Vor der Aussaat dieser 70/30-Saatgutmischungen aus 2022 (alle die, die nicht als Mischungen aus 2021 in der OXS gekennzeichnet sind) müssen sich die Landwirte für alle konventionellen Arten bzw. Sorten der Mischung eine Bestätigung (Allgemeingenehmigung) über die OXS ausdrucken.

Vegetatives Pflanzenmaterial

Anträge für vegetatives Pflanzenvermehrungsmaterial müssen über die Datenbank beantragt werden. Bitte beachten Sie dabei insbesondere die Kernobstregelung sowie das Genehmigungsverfahren für Rebpflanzgut:

Kernobstregelung: Regelung zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen gemäß Anhang II Teil I Nr. 1.8.5.1. der VO (EU) 2018/848 für die Verwendung von nichtökologischem, vegetativem Pflanzenvermehrungsmaterial für die Kernobstarten Apfel (Malus domestica), Birne (Pyrus communis) und Quitte (Cydonia oblonga), Stand: 06/2022.

Rebpflanzgut: Das Genehmigungsverfahren für den Einsatz von Rebpflanzgut muss zukünftig über die oXs-Datenbank erfolgen. Aufgrund der aktuellen Nichtverfügbarkeit von Rebpflanzgut in ökologischer Qualität wurden alle Sortengruppen der Art „Vitis vinifera“ in der oXs-Datenbank von „Einzelgenehmigung“ (Kat. II) auf „Allgemeingenehmigung“ (Kat. III) umgestuft. Daher können Verwender bis auf weiteres auf der Grundlage der Allgemeingenehmigung nichtökologisches Rebpflanzgut von Sorten dieser Sortengruppen einsetzen. Es besteht allerdings die Verpflichtung, die Verwendung nach Sorte, Sortengruppe, Menge und Fläche in der oXs-Datenbank zu dokumentieren. Diese Dokumentation erfolgt, in dem die hierfür notwendigen Daten beim Erstellen der Allgemeingenehmigung in das hinterlegte Formblatt eingetragen werden; die Allgemeingenehmigung sollte ausgedruckt und für Betriebskontrollen mindestens zwei Jahre zu den Akten genommen werden.

Kategorie I

Für Arten bzw. Sortengruppen, die in die Kategorie I eingestuft sind, gilt grundsätzlich, dass keine Einzelgenehmigung gem. Anhang II Teil I Nr. 1.8.5.1 der VO (EU) 2018/848 oder allgemeine Genehmigung gem. Anhang II Teil I Nr. 1.8.5.7 der VO (EU) 2018/848 erteilt werden kann.

Hiervon ausgenommen ist lediglich nichtökologisches Pflanzenvermehrungsmaterial, das von der jeweils zuständigen Behörde für Zwecke der Forschung, zu Tests in kleinen Feldversuchen, zur Sortenerhaltung oder Produktinnovation gebilligt wurde. Die Genehmigung nach Anhang II Teil I Nr. 1.8.5.1 Buchstabe d) (sog. D-Gründe) kann nur von der jeweils zuständigen Behörde erteilt werden.

Kategorie I:
Ackerbaukulturen Gartenbaukulturen NEU
- Alexandrinerklee
- Blaue Lupine (bitterstoffarm)
- Buchweizen (Esculentum)
- Deutsches Weidelgras**
- Einjähriges Weidelgras
- Esparsette*
- Gelbsenf (Sortengruppe ,Erucasäurehaltige Sorten')
- Inkarnatklee
- Mais
- Pannonische Wicke
- Perserklee
- Sommerhafer (außer Zwergtyp)
- Sommerwicke
- Welsches Weidelgras
- Winterroggen
- Wintertriticale*
- Winterweizen
- Winterwicke/Zottelwicke
- Zuckerrübe
- Endivie (Sortengruppe ,Glatt/Herbst')
- Gartenkresse
-Gurke (Sortengruppe ,Glas/Folie Schlangengurken')
- Kürbis (Sortengruppe ,Hokkaido')
- Paprika (Sortengruppe 'grün-rot blockig')
- Rote Bete*
- Schwarzer Rettich, rund*
- Stangenbohne, grün
- Sommersäzwiebel (gelb, Typ Rijnsburger)

- seit 1.4.2022: Wintertriticale*

* Steht grundsätzlich auf Kategorie I, ist aber im Moment aufgrund eines Lieferengpasses auf Einzelgenehmigung eingestellt.
** Für Weidelgras müssen für Kategorie I mindestens 4 Sorten je Reifegruppe einen Wiederfindungsanteil von mindestens 75 % in den Länderempfehlungen/Anbaugebieten aufweisen. Die Grundlage für die Berechnung des Wiederfindungsanteils bilden die aktuellen Sortenempfehlungen 2018-2022. Die Gültigkeit der Sortenempfehlungsbasis für die Einführung der Kat. I soll auf jeweils 4 Jahre festgeschrieben werden und wird mit Veröffentlichung der neuen Empfehlungen aktualisiert. Die Sorten finden Sie hier.

Kartoffeln: Kategorie I ab 31.01.2020
a) bis zum 31.01.2020 können noch Ausnahmen gegeben werden, falls die gewünschte Kartoffelsorte ökologisch vermehrt nicht verfügbar ist. Bis zu diesem Termin muss die Kartoffelsorte, für die eine Ausnahme beantragt wurde, auch bestellt worden sein.
b) nach diesem Termin greift die Kat. I, d.h. es dürfen nur noch ökologisch vermehrte Kartoffelsorten bestellt werden.
c) ab dem 1.10.2020 bis zum 31.01.2021 können erneut Ausnahmen gegeben werden, falls die gewünschte Kartoffelsorte ökologisch vermehrt nicht verfügbar ist. Bis zum 31.01.2021 muss die Kartoffelsorte, für die eine Ausnahme gegeben wurde, auch bestellt worden sein. Anschließend gilt erneut die Kat. I für Kartoffeln, d.h. es dürfen nur noch ökologisch vermehrte Kartoffelsorten bestellt werden. In den darauffolgenden Jahren gilt für den Zeitraum 1.10.20xx bis zum 31.01.20xx (bzw. danach) gleichlautend das hier beschriebene spezielle Verfahren für Kartoffeln.

Allgemeines zur Datenbank

In die Datenbank organicXseeds.de werden die aktuell in Deutschland verfügbaren und ökologisch vermehrten Sorten von Saat- und Pflanzgutunternehmen eingestellt.

Zusätzlich ist organicXseeds auch eine Plattform, um vegetatives Vermehrungsmaterial (außer Pflanzkartoffeln) anzubieten. Hier sind für die Verwendung von Vermehrungsmaterial, welches nicht nach dem Verfahren des ökologischen Landbaus gewonnen wurde, jedoch die länderspezifischen Regelungen zu berücksichtigen.

Das in die Datenbank organicXseeds eingestellte Angebot an Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial ist laut EU-Verordnung 2018/848 die Grundlage für Genehmigungsentscheidungen durch die betreffenden Kontrollorgane.

Grundsätzlich gilt: Genehmigungen und Bestätigung sind vor der Aussaat einzuholen und gelten lediglich für die betreffende Saison.

Der Datenbankverwalter schließt die Haftung bezüglich des eingesetzten Saatgutes und der Sortenwahl aus.